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Durchführung Sicherheitsunterweisung

Ist die Sicherheitsunterweisung Pflicht? Alle Infos zur Unterweisungspflicht des Arbeitgebers

Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist“, so der deutsche Erfinder Werner von Siemens im Jahre 1880. Trotz allem stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, ob Sicherheitsunterweisungen im Arbeitsschutz eigentlich Pflicht sind. In unserem Beitrag beantworten wir Ihnen diese Frage. Außerdem werfen wir einen Blick in die gültigen Gesetzestexte und erklären Ihnen, was rechtlich genau vorgegeben ist.

Sicherheitsunterweisung im Unternehmen: Pflicht oder freiwillig?

Diese Fragen können wir Ihnen ganz einfach beantworten: Die jährliche Sicherheitsunterweisung ist tatsächlich Pflicht für jeden Arbeitgeber. Gesetzlich ist nämlich vorgegeben, dass der Unternehmer seine Angestellten regelmäßig über die Gefährdungen am Arbeitsplatz unterweisen muss. Das Ziel dabei ist es, Arbeitsunfälle und Erkrankungen zu verhindern und so die Gesundheit aller Mitarbeiter zu schützen.

Verpflichtet sind Arbeitgeber aber nicht nur zu einer jährlichen Unterweisung im Arbeitsschutz. Auch wenn einer Ihrer Beschäftigten in einen anderen Arbeitsbereich wechselt, neue Technologien zum Einsatz kommen oder sich ein Unfall ereignet hat: In allen Fällen ist die Sicherheitsunterweisung unverzichtbar. Auch regelmäßige Wiederholungen sind somit vorgeschrieben. Beachten Sie dabei außerdem, dass Sie neue Mitarbeiter vor Tätigkeitsbeginn unterweisen müssen.

Viel wichtiger als die reine Pflichterfüllung ist aber, dass Arbeitgeber Sicherheitsunterweisungen vor allem in ihrem eigenen Interesse durchführen sollten. Immerhin schulen Sie alle Angestellten so optimal für den Arbeitsalltag. Ihre Mitarbeiter kennen dadurch mögliche Gefährdungsquellen und wissen auch, wie sie sich vor ihnen schützen können. Sie schätzen Risiken richtig ein und können so ihre Arbeit selbstständig gefahrlos durchführen. Das macht den gesamten Arbeitsprozess nicht nur sicherer, sondern gleichzeitig auch produktiver. Die Gesundheit und Unfallfreiheit Ihrer Angestellten sollte Ihnen daher nicht nur aufgrund der Gesetze am Herzen liegen.

Unterweisungspflicht Gesetz

Die Kontrolle, ob die Sicherheitsunterweisung ordnungsgemäß erfolgt, ist übrigens auch Aufgabe des Unternehmers. Kommt der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht jedoch nicht nach, drohen ihm rechtliche Folgen oder gar Schadensersatzforderungen. So ist es nach Arbeitsunfällen häufig gang und gäbe, dass die Berufsgenossenschaften überprüfen, ob der Verunfallte eine ausreichende Unterweisung erhalten hat.

Daher ist es wichtig, dass Sie jede Sicherheitsunterweisung dokumentieren. Wir empfehlen Ihnen zudem, Ihre Beschäftigten die Teilnahme an der Unterweisung durch eine Unterschrift bestätigen zu lassen. In elektronischen Unterweisungssystemen erfolgt die Dokumentation in der Regel automatisch und ist somit weniger aufwändig. In unserem Artikel zum Unterweisungsnachweis haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Übrigens:
Die Verantwortung trägt nicht nur der Arbeitgeber. Auch Arbeitnehmer sind laut ArbSchG dazu verpflichtet, die Inhalte der Unterweisung im Arbeitsalltag anzuwenden und so für die eigene Sicherheit zu sorgen. Für Angestellte gilt somit eine Mitwirkungspflicht.

Welche Gesetze geben die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers vor?

Dass die Sicherheitsunterweisung Pflicht im Unternehmen ist, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsschutzgesetz. Daneben findet sich die Unterweisungspflicht aber auch in einer Vielzahl weiterer gesetzlicher Vorschriften, die sich meistens auf konkrete Anwendungsfälle beziehen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen:

§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz bildet die Grundlage für Unterweisungen im Arbeitsschutz. Es schreibt hierzu vor: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“ Die Unterweisungsinhalte müssen Sie dabei auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich der Angestellten anpassen. In einigen Verordnungen wie der Betriebssicherheitsverordnung oder der Gefahrstoffverordnung werden diese Regelungen noch konkreter bestimmt.

§ 4 DGUV Vorschrift 1

Dass die Sicherheitsunterweisung Pflicht ist, ergibt sich auch aus Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie legt fest, dass der Arbeitgeber vor allem über Gefährdungen bei der Arbeit und entsprechende Verhütungsmaßnahmen informieren muss. Wichtig hierbei: „Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“ Die Vorschrift gibt dabei nicht nur die Dokumentation vor, sondern auch Unterweisungsanlässe, -inhalte und Fristen.

§ 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung legt Sicherheitsunterweisungen in Bezug auf Arbeitsmittel fest. Eine Unterweisung ist demnach immer erforderlich, bevor Ihre Angestellten Arbeitsmittel zum ersten Mal verwenden. Gefährdungsquellen, Schutzmaßnahmen und das Vorgehen bei Vorfällen mit den Arbeitsmitteln sind auch hier wichtige Bestandteile.

§ 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Wie Sie vielleicht schon erahnen, verpflichtet die Gefahrstoffverordnung zur Unterrichtung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter über eingesetzte Gefahrstoffe. Mögliche Inhalte hierbei sind bspw. die Bezeichnung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe, die korrekte Lagerung sowie mögliche Risiken für die Gesundheit.

§ 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Etwas überraschend, aber selbst die Arbeitsstättenverordnung gibt die Sicherheitsunterweisung als Pflicht vor. Ein Blick in die Verordnung zeigt, dass es vor allem darum geht, Informationen zum „bestimmungsgemäßen Betreiben der Arbeitsstätte“ zu vermitteln. Beachten Sie dabei z. B. die Bedienung von Sicherheits- oder Erste-Hilfe-Einrichtungen.

Unterweisung Gefahrstoffe

§ 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz macht deutlich: „Der Arbeitgeber […] hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren […] zu belehren.“ Es knüpft damit an die Vorgaben zur Sicherheitsunterweisung als Pflicht an. Je nach Branche können auf Arbeitgeber außerdem weitere Vorschriften zukommen, wie bspw. die Unfallverhütungsvorschriften.

Welche Sicherheitsunterweisungen sind Pflicht und was genau muss unterwiesen werden?

Welche Gesetze die Pflicht für Sicherheitsunterweisungen vorgeben, wissen wir inzwischen. Doch was genau müssen Sie überhaupt unterweisen? Eine pauschale Vorgabe hierfür gibt es nicht, denn Art und Umfang der Unterweisung ergeben sich aus den individuellen Gefahren in Ihrem Unternehmen. Bedenken Sie zudem, dass Sie eine Unterweisung je nach Erfahrung und Wissensstand Ihrer Beschäftigten unterschiedlich gestalten müssen.

Zunächst gibt es eine Reihe allgemeingültiger Themen, die jeder Betrieb vermitteln sollte. Hierzu zählen bspw. das Verhalten bei Unfällen oder Bränden. Weiterhin müssen Sie vor allem spezifische Sicherheitsmaßnahmen vermitteln, die sich aus der Tätigkeit der Mitarbeiter ergeben. Möglich wäre also z. B. die Unterweisung zum Umgang mit eingesetzten Gefahrstoffen oder verwendeten Maschinen. Neben allgemeinen und unternehmensspezifischen Inhalten kommen auch noch branchenrelevante Themen in Frage, die bspw. grundsätzlich die Arbeit im Bauwesen betreffen. Aus diesen drei Bereichen setzt sich Ihre individuelle Arbeitsschutzunterweisung zusammen.

Aus unterschiedlichen Arbeitsaufgaben ergeben sich verschiedenste Unterweisungen. Hierbei zeigt Ihnen die Gefährdungsbeurteilung, zu welchen Gefahrenquellen Sie Ihre Angestellten schulen müssen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis, um Unterweisungsinhalte zu ermitteln und muss daher immer zuerst durchgeführt werden. Darüber hinaus können bspw. auch Anforderungen der ISO-Zertifizierungen Themen für Ihre Arbeitsschutzbelehrung vorgeben.

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Zusammenfassend sind Mitarbeiterunterweisungen auch in Ihrem Betrieb ein absolutes Muss. Verschiedene Gesetze und Verordnungen geben dabei die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers vor. Die Sicherheitsunterweisung ist jedoch mehr als nur eine Pflicht. Wie bereits Werner von Siemens schon 1880 erkannte, sollte der Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten ein Anliegen jedes Unternehmers sein.

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Quellen:

BGHM (o. J.): DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention. § 4 Unterweisung der Versicherten. Online verfügbar unter https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/dguv-vorschriften/dguv-vorschrift-1-grundsaetze-der-praevention/pflichten-des-unternehmers/4-unterweisung-der-versicherten (Abgerufen am 28.01.2022).

Bundesministerium der Justiz (o. J.): Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) § 12 Unterweisung. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html (Abgerufen am 28.01.2022).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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